§ 386 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt Privatklage

§ 386 StPO Ladung von Zeugen und Sachverständigen

§ 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.