§ 387 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWÖLFTES KAPITEL Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

§ 387 SGB V Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik

§ 387 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die Gesellschaft für Telematik nach den §§ 291, 291 a, 312 und 334 Absatz 1 Satz 2 festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmöglich in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch spätestens dann, wenn sie für den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur freigegeben sind. (2)