§ 388 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWÖLFTES KAPITEL Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

§ 388 SGB V Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen

§ 388 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme, die im Gesundheitswesen angewendet werden und die nicht von der Gesellschaft für Telematik festgelegt werden, nimmt die Gesellschaft für Telematik auf Antrag in das Interoperabilitätsverzeichnis auf. (2) 1Für die Aufnahme von technischen und semantischen Standards, Profilen und Leitfäden nach Absatz 1 in das Interoperabilitätsverzeichnis kann die Gesellschaft für Telematik Entgelte verlangen. 2Hierfür hat die Gesellschaft für Telematik einen Entgeltkatalog zu erstellen. (3) Einen Antrag nach Absatz 1 können folgende Personen, Verbände, Einrichtungen und Organisationen stellen: 1. die Anwender von informationstechnischen Systemen, die im Gesundheitswesen angewendet werden, 2. die Interessenvertretungen der Anwender von informationstechnischen Systemen, die im Gesundheitswesen angewendet werden, 3. die Anbieter informationstechnischer Systeme, die im Gesundheitswesen angewendet werden, 4. wissenschaftliche Einrichtungen, 5. fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie 6. Standardisierungs- und Normungsorganisationen. (4)