(1) 1Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind 1. die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit, 2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung, 3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung, 4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte, 5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäftigung nach dem
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