§ 395 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Dritter Abschnitt Nebenklage

§ 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

§ 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184 i bis 184 k des Strafgesetzbuches, 2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, 3. den §§ 221, 223 bis 226 a und 340 des Strafgesetzbuches, 4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239 a, 239 b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, 5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes, 6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. (2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu, 1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder 2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben. (3)