§ 4 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 4 BRAGO Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts

§ 4 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.