§ 40 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
ERSTER ABSCHNITT Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 40 OWiG Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.