§ 40 TVöD BT-K
Stand: 13.09.2005
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§ 40 TVöD BT-K Geltungsbereich

§ 40 Geltungsbereich

TVöD BT-K ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser )

(1) Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, b) medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B. pathologischen Instituten und Röntgeninstituten), c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, oder in d) beschäftigt sind.