§ 40 TVöD BT-V
Stand: 13.09.2005
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Abschnitt VII. Allgemeine Vorschriften

§ 40 TVöD BT-V Geltungsbereich

§ 40 Geltungsbereich

TVöD BT-V ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung )

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen des TVöD erfasst sind. 2 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung bildet im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil - den Tarifvertrag für die Sparte Verwaltung. (2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD - Allgemeiner Teil.