§ 406 l StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Fünfter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten

§ 406 l StPO Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

§ 406 l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

StPO ( Strafprozeßordnung )

§ 406 i Absatz 1 sowie die §§ 406 j und 406 k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.