§ 41 TVöD BT-V
Stand: 13.09.2005
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt VII. Allgemeine Vorschriften

§ 41 TVöD BT-V Allgemeine Pflichten

§ 41 Allgemeine Pflichten

TVöD BT-V ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung )

1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2 Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.