§ 42 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 2 Besonderes
Abschnitt 3 Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen übe...

§ 42 AVAG Abweichungen von § 24

§ 42 Abweichungen von § 24

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

1Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 40 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. 2Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.