§ 42 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 4 Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr

§ 42 FZV Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

§ 42 Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) 1Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probefahrten oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn 1. das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder dem Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist, 2. gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen, 3. eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht und 4. das Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen führt. 2§ 41 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. 4§ 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. 5§ 57 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden. (2)