§ 42 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 42 StPO Berechnung von Tagesfristen

§ 42 Berechnung von Tagesfristen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.