§ 43 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 2 Besonderes
Abschnitt 3 Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen übe...

§ 43 AVAG Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzuwenden. (2) 1Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. 2Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.