§ 43 FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
II. Führen von Kraftfahrzeugen
7. Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 43 FeV Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis a) Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder b) Verkehrspsychologie nach § 4 a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4 a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, 3. die räumliche und sachliche Ausstattung, 4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und 5. die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst: a) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, bb) die Anzahl der Teilnehmer, cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, dd) die eingesetzten Bausteine und Medien, ee) die Hausaufgaben und ff) die Seminarverträge, Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.