§ 43 TVöD BT-K
Stand: 13.09.2005
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§ 43 TVöD BT-K Nebentätigkeit von Ärztinnen und Ärzten

§ 43 Nebentätigkeit von Ärztinnen und Ärzten

TVöD BT-K ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser )

Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen.