§ 437 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen

§ 437 SGB III Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

§ 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt, die vor dem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben und diese am 31. Dezember 2003 noch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Dienst der Zollverwaltung. 2§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung. 3Von der Überleitung nach Satz 1 ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die am 2. Juli 2003 die Antragsaltersgrenze des § 52 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben oder sich zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit befanden. (2)