§ 44 a VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL I Gerichtsverfassung
6. ABSCHNITT Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

§ 44 a VwGO (Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen)

§ 44 a (Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.