§ 44 b SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Leistungen der Krankenversicherung
FÜNFTER ABSCHNITT Leistungen bei Krankheit
Zweiter Titel Krankengeld

§ 44 b SGB V Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld

§ 44 b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie 1. zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden, a) der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt, b) bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches vorliegen, c) der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35 a des Achten Buches oder Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches erhält und d) der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in Anspruch nimmt, 2. im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten a) ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind oder b) eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind, 3. gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches oder § 35 a des Achten Buches und keine Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches erbringen und 4. ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht. 2Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. 3Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich. (2)