(1) 1Ab dem 1. November 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie 1. zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden, a) der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt, b) bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches vorliegen, c) der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35 a des Achten Buches oder Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches erhält und d) der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in Anspruch nimmt, 2. im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten a) ein naher Angehöriger im Sinne von §
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