§ 44 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL I Gerichtsverfassung
6. ABSCHNITT Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

§ 44 VwGO (Objektive Klagehäufung)

§ 44 (Objektive Klagehäufung)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.