§ 45 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 4 Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr

§ 45 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland

§ 45 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

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