§ 46 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dritter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 46 BRAGO Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen

§ 46 Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Im Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, im Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens und bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sowie im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den § 796a und § 796b der Zivilprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren. Dies gilt auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung. (2) In Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 1065 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug. (3) 1Das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung) gilt als besondere Angelegenheit. 2Das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung bildet mit dem Verfahren über die Zulassung der Vollziehung eine Angelegenheit. (4)