§ 47 FeV
FNA: 9231-1-19
Fassung vom: 13.12.2010
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 299 vom 02.10.2024

§ 47 FeV Verfahrensregelungen

§ 47 Verfahrensregelungen

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) 1Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. 2Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. (2)