§ 47 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Dritter Titel Renten wegen Todes

§ 47 SGB VI Erziehungsrente

§ 47 Erziehungsrente

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn 1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, 2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), 3. sie nicht wieder geheiratet haben und 4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. (3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn 1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), 2. sie nicht wieder geheiratet haben und 3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. (4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.