§ 47 TVöD BT-K
Stand: 13.09.2005
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§ 47 TVöD BT-K Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung

§ 47 Sonderkündigungsrecht der Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsregelung

TVöD BT-K ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser )

1Die §§ 45 und 46 können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn infolge einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder weitere Regelungsmöglichkeiten für die Tarifvertragsparteien eröffnet werden. 2 Rein formelle Änderungen berechtigen nicht zu einer Ausübung des Sonderkündigungsrechts.