§ 49 StVO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3 a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, 3. die Geschwindigkeit nach § 3, 4. den Abstand nach § 4, 5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3 a bis 4 a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, 6. das Vorbeifahren nach § 6, 7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3 a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 b, Absatz 3 c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, 7 a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7 a Absatz 3, 8. die Vorfahrt nach § 8, 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, 12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3 a Satz 1, Absatz 3 b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4 a bis 6, 13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, 15 a. das Abschleppen nach § a, verstößt.