§ 49 TVöD BT-K
Stand: 13.09.2005
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§ 49 TVöD BT-K Arbeit an Sonn- und Feiertagen

§ 49 Arbeit an Sonn- und Feiertagen

TVöD BT-K ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser )

Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 und in Ergänzung zu Absatz 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes: (1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats –ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gem. 4 § 10 Abs. 3 zulässig. 5 § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt und wenn sie a) Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § Abs. Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.