§ 5 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln

§ 5 AVAG Zustellungsempfänger

§ 5 Zustellungsempfänger

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.