§ 5 StVO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 5 StVO Überholen

§ 5 Überholen

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) Es ist links zu überholen. (2) 1Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. (3) Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist. (3 a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt. (4)