1Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht. 2Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § Absatz Satz 1 des des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ Absatz des ) errechnet, nicht übersteigen.
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