§ 50 f BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften

§ 50 f BeamtVG Abzug für Pflegeleistungen

§ 50 f Abzug für Pflegeleistungen

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

1Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht. 2Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § Absatz Satz 1 des des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ Absatz des ) errechnet, nicht übersteigen.