§ 50 FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
III. Register
1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister

§ 50 FeV Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2 c des Straßenverkehrsgesetzes

§ 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2 c des Straßenverkehrsgesetzes

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

1Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2 a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. 2Hierzu übermittelt es folgende Daten: 1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten, b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde, d) die Fahrerlaubnisnummer, e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe, f) die Gültigkeit des Führerscheins,