§ 51 StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
VI. Fahrerlaubnisregister

§ 51 StVG Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.