§ 51 StVG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
VI. Fahrerlaubnisregister

§ 51 StVG Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.