§ 51 StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 266 vom 16.08.2024

§ 51 StVG Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.