§ 51 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
B. Sonderregelungen

§ 51 TV-L Sonderregelungen für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst

§ 51 Sonderregelungen für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - 1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Kampfmittelbeseitigungsdienst. 2Für Beschäftigte, die zur Lokalisierung von Fundmunition überwiegend Luftbildmaterial aus den beiden Weltkriegen auswerten (Luftbildauswerter), gilt nur nachstehender § 19 Ziffer 5. Nr. 2 Zu § 19 - Erschwerniszuschläge - § 19 gilt in folgender Fassung: 19 Zulagen, Zuschläge und Sonderprämie

Protokollerklärung zu Ziffer 1 Absatz 2:
Die Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich im Sinne des Absatzes 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.