Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - 1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Kampfmittelbeseitigungsdienst. 2Für Beschäftigte, die zur Lokalisierung von Fundmunition überwiegend Luftbildmaterial aus den beiden Weltkriegen auswerten (Luftbildauswerter), gilt nur nachstehender § 19 Ziffer 5. Nr. 2 Zu § 19 - Erschwerniszuschläge - § 19 gilt in folgender Fassung: "§ 19 Zulagen, Zuschläge und Sonderprämie
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