§ 52 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
B. Sonderregelungen

§ 52 TV-L Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

§ 52 Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Nr. 2 Zu § 15 - Tabellenentgelt - § 15 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: "(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anlage G festgelegt." Nr. 3 Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle - 1. § 16 Absatz 1 Satz 1 gilt in folgender Fassung: "1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen." 2. § 16 Absatz 2 Satz 3 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung: "3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens vier Jahren - in Stufe 3." 3. § 16 Absatz 3 Satz 1 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung: "1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,