§ 52 TVöD BT-K
Stand: 13.09.2005
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§ 52 TVöD BT-K Erholungsurlaub

§ 52 Erholungsurlaub

TVöD BT-K ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser )

1Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel während der Schulferien zu nehmen. 2Die Sonderregelung für Lehrkräfte bleibt unberührt.