§ 52 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL I Gerichtsverfassung
6. ABSCHNITT Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

§ 52 VwGO (Örtliche Zuständigkeit des VG)

§ 52 (Örtliche Zuständigkeit des VG)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes: 1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.