§ 55 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 2 Besonderes
Abschnitt 6 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vo...

§ 55 AVAG Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen

§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung. (2) 1Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen 1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat; 2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. 3Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen. (3)