§ 55 FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
III. Register
1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister

§ 55 FeV Aufzeichnung der Abrufe

§ 55 Aufzeichnung der Abrufe

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) 1Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln: A. Überwachung des Straßenverkehrs B. Grenzkontrollen C. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten E. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten F. Sonstige Anlässe. 2Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. 3Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen. (2) 1Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. 2Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere: