§ 58 a BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ACHTER ABSCHNITT Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019
816 und der Ver...

§ 58 a BZRG Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN

§ 58 a Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist 1. für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder 2. für die Erteilung eines Führungszeugnisses.