§ 58 b BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ACHTER ABSCHNITT Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019
816 und der Ver...

§ 58 b BZRG Austausch von personenbezogenen Daten zwischen der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt

§ 58 b Austausch von personenbezogenen Daten zwischen der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) Die Registerbehörde darf das Bundeskriminalamt zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 um Übermittlung der nach § 81 b oder § 163 b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenommenen Fingerabdrücke ersuchen. (2) 1Die Registerbehörde darf die auf Ersuchen nach Absatz 1 übermittelten Fingerabdrücke erheben, speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. 2Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich, so sind die Fingerabdrücke unverzüglich zu löschen. (3)