§ 58 d BImSchG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften

§ 58 d BImSchG Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

§ 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.