§ 58 FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
III. Register
1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister

§ 58 FeV Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

§ 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (3) Für 1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis, 2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, 3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen, 4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden. (5)