§ 58 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
DRITTER ABSCHNITT Vorverfahren
II. Verwarnungsverfahren

§ 58 OWiG Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung

§ 58 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) 1Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Die oberste Dienstbehörde soll sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit der zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. 3Zuständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig ist, das fachlich zuständige Bundesministerium, sonst die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. (2)