§ 59 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts

§ 59 SGB I Ausschluß der Rechtsnachfolge

§ 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

1Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. 2Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.