§ 6 a BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 6 a BeamtVG Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

§ 6 a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. 2§ 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2)