Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU, BGBl. I S. 1626

§ 6 FStrPrivFinG Mautgebührengenehmigung

§ 6 Mautgebührengenehmigung

FStrPrivFinG ( Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz )

(1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder beantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die Mautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die Höhe der Mautgebühr für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, der Genehmigung der zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. (2) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegt ist und 2. bei der Berechnung der Mautgebühr die Maßstäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 eingehalten sind. 2§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3)