§ 6 KraftStG
Stand: 16.10.2020
zuletzt geändert durch:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. I S. 2184

§ 6 KraftStG2002 Entstehung der Steuer

§ 6 Entstehung der Steuer

KraftStG2002 ( Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 )

Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.