§ 60 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 60 BRAO Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind 1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, 2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und 3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. (3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59 h Absatz 1 bis 3 oder des § 59 m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn a) bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59 j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.