§ 61 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
7. ABSCHNITT Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 61 VwGO (Parteifähigkeit)

§ 61 (Parteifähigkeit)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.